OGH 6Ob85/05a (RS0120245)

OGH6Ob85/05a18.9.2014

Rechtssatz

Welche Frist „angemessen" gemäß § 932 Abs 4 ABGB ist, wird weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie näher determiniert. Welche Umstände bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, ergibt sich allerdings zum Teil aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 932 Abs 3 ABGB, wonach - gleich wie beim Kriterium der Unannehmlichkeit für den Übernehmer - die Art der Sache und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Der Tatbestand stellt nicht bloß auf Umstände auf Seiten des Übernehmers, sondern auch auf die des Übergebers ab. Es ist etwa zu berücksichtigen, dass komplizierte Reparaturen mehr Zeit als einfache benötigen, aber auch, ob die Sache ihrer Natur nach besonders dringend gebraucht wird.

Normen

ABGB §932 VIIe

6 Ob 85/05aOGH03.11.2005

Veröff: SZ 2005/157

4 Ob 112/06hOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Hier: „Pilotprojekt" Heizungsanlage für Einfamilienhaus - Verbesserungsfrist von neun Monaten angemessen. (T1)

1 Ob 139/14vOGH18.09.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0060OB00085_05A0000_001

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