OGH 6Ob135/05d (RS0120082)

OGH6Ob135/05d20.2.2014

Rechtssatz

§ 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt.

Normen

KSchG §1

6 Ob 135/05dOGH14.07.2005
2 Ob 178/05yOGH20.10.2005

Auch; nur: § 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. (T1)

8 Ob 40/06zOGH30.03.2006

nur T1

10 Ob 125/05pOGH13.06.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/87

5 Ob 282/07tOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme, die von einem Kaufmann wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde, fehlt jede gesetzliche Grundlage. (T2); Beisatz: Der Wertung des § 1 Abs 3 KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. (T3); Beisatz: Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren. (T4)

4 Ob 78/10iOGH31.08.2010

Beisatz: Auch bei Dauerschuldverhältnissen. (T5); Veröff: SZ 2010/101

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wird ein an einem Geschäft beteiligter Verbraucher später zum Unternehmer, so kommt ihm in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs 3 KSchG weiterhin der Verbraucherschutz zu Gute. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20050714_OGH0002_0060OB00135_05D0000_001

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