OGH 1Ob88/05f (RS0120046)

OGH1Ob88/05f19.11.2014

Rechtssatz

Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht.

Normen

EheG §81 Abs3

1 Ob 88/05fOGH24.06.2005
6 Ob 186/14tOGH19.11.2014

Beisatz: Siehe auch 1 Ob 61/06m und / Ob 16/14z. (T1)<br/>Beisatz: Die Rückzahlungsverpflichtung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20050624_OGH0002_0010OB00088_05F0000_001

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