OGH 8ObA47/03z (RS0118711)

OGH8ObA47/03z17.6.2014

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen gesetzlichen Eingriff in die Pensionsregelung der DO.A durch die Bestimmung des § 460b ASVG, die nur unter der Bedingung in Kraft tritt, dass die Kollektivvertragsparteien keine gleichwertige Regelung treffen (§ 589 Abs 2 ASVG).

Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Normen

ASVG §460b
ASVG §460c
ASVG §589 Abs2
DO.A allg

8 ObA 47/03zOGH26.02.2004
9 ObA 132/03gOGH17.03.2004

Auch; Beisatz: Hier: § 460c ASVG. (T1)

9 ObA 84/07dOGH07.05.2008

Auch; Beis wie T1

6 Ob 32/10iOGH19.03.2010

nur: Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. (T2); Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T3)

6 Ob 109/11iOGH18.07.2011

Bem: Hier: TirHöfeG. (T4)

10 Ob 27/14iOGH17.06.2014

Vgl auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBA00047_03Z0000_001

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