OGH 8ObA185/01s (RS0116553)

OGH8ObA185/01s23.12.2014

Rechtssatz

Bei zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist weiterhin die Gemeinde Wien Dienstgeber; ein unberechtigter Gehaltsabzug ist daher nicht gegen das ausgegliederte Unternehmen (hier: Wiener Linien GmbH & Co KG), sondern gegen die Gemeinde Wien geltend zu machen.

Normen

Wiener Zuweisungsgesetz §1
Wiener Zuweisungsgesetz §3

8 ObA 185/01sOGH16.05.2002

Veröff: SZ 2002/67

8 ObA 3/04fOGH26.08.2004

nur: Bei zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist weiterhin die Gemeinde Wien Dienstgeber. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete. (T2); Beisatz: Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (T3); Veröff: SZ 2004/133

8 Ob 118/04tOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen sind auch im Verhältnis zwischen Schädiger und zugewiesenem Unternehmen anwendbar. Die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten (Stadt Wien) auf das zugewiesene Unternehmen begründet dessen Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger. (T4); Veröff: SZ 2005/18

9 ObA 46/09vOGH30.06.2010

nur T1; Beisatz: Hier: Nach § 1 Abs 4 Wiener Zuweisungsgesetz tritt durch die Zuweisung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. (T5)

6 ObA 1/10fOGH21.12.2010
1 Ob 162/12yOGH11.10.2012

Vgl auch

9 ObA 84/12mOGH26.11.2012

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T6); Veröff: SZ 2012/128

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_008OBA00185_01S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)