OGH 4Ob177/01k (RS0115713)

OGH4Ob177/01k22.1.2014

Rechtssatz

Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. § 50 Abs 2 ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten.

Normen

EO §44 Abs2 B
EO §390 Abs2 IVA
EO §390 Abs2 V
EO §390 Abs2 VI
EO §390 Abs3 IVA
EO §390 Abs3 V
EO §390 Abs3 VI
ZPO §50 Abs2

4 Ob 177/01kOGH16.10.2001
4 Ob 178/01gOGH16.10.2001

Veröff: SZ 74/174

3 Ob 35/06bOGH30.05.2006

Beisatz: Dasselbe gilt für eine von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution (§ 44 Abs 2 EO). (T1)

2 Ob 151/06dOGH31.01.2007
4 Ob 120/08pOGH08.07.2008

nur: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird. (T2)<br/>Beisatz: Der Gegner könnte allenfalls den vor Erlag der Sicherheitsleistung unzulässigen Vollzugsakt - also die verfrühte Zustellung - bekämpfen. (T3)

3 Ob 73/13aOGH19.06.2013

Auch; nur T2; Beis wie T1

3 Ob 245/13wOGH22.01.2014

Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu T1. (T4)<br/>Beisatz: Die Rechtsposition der betreibenden Partei wird schon allein dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht nun ‑ entgegen der Exekutionsbewilligung ‑ in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist. Auch das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass den betreibenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Gefährdung darzulegen und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen zu können, dass eine Aufschiebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unterbleibt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00177_01K0000_001

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