Normen
4 Ob 206/01z | OGH | 25.09.2001 |
4 Ob 102/14z | OGH | 17.09.2014 |
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.
Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.
Normen
4 Ob 206/01z | OGH | 25.09.2001 |
4 Ob 102/14z | OGH | 17.09.2014 |
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)