OGH 7Ob69/01z (RS0115114)

OGH7Ob69/01z22.4.2014

Rechtssatz

§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.

Normen

ABGB §861
ABGB §869
VersVG §5

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Veröff: SZ 74/83

7 Ob 242/06yOGH31.01.2007

Auch; nur: Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht. (T1); Beisatz: Hier: Dissens ist aber durch den nicht beantragten Einschluss von einem weiteren Risiko im vorliegenden Fall nicht gegeben. (T2)

7 Ob 41/14aOGH22.04.2014

Vgl auch; Beisatz: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00069_01Z0000_001

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