OGH 1Ob510/92; 5Ob120/10y; 2Ob167/14v (RS0020703)

OGH1Ob510/92; 5Ob120/10y; 2Ob167/14v7.11.2014

Rechtssatz

Der Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer.

Normen

ABGB §1098 Id

1 Ob 510/92OGH14.07.1992
5 Ob 120/10yOGH15.07.2010

Beisatz: Ein Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die ungestörte Benützung des Bestandobjekts zu ermöglichen. (T1)

2 Ob 167/14vOGH07.11.2014

nur: Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00510_9200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)