OGH 5Ob521/84; 6Ob36/85; 6Ob515/88; 6Ob26/14p (RS0059923)

OGH5Ob521/84; 6Ob36/85; 6Ob515/88; 6Ob26/14p13.3.2014

Rechtssatz

Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen.

Normen

GmbHG §15
GmbHG §17
GmbHG §18
HGB §16

5 Ob 521/84OGH27.03.1984

Veröff: SZ 57/62 = EvBl 1985/58 S 276 = GesRZ 1984,107 = NZ 1985,95

6 Ob 36/85OGH16.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Geschäftsführer im Sinne des § 15a GmbHG bestellt werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15 = NZ 1987,289

6 Ob 515/88OGH24.03.1988

Vgl auch; nur: Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. (T2) <br/>Beisatz: Ist die Bestellung zum Geschäftsführer bis zur Handelsregistereintragung aufschiebend bedingt, kann sich ein anderer Geschäftsführer, der seine Mitwirkung zur Anmeldung ohne stichhältigen Grund verweigert hat, nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T3) <br/>Veröff: RdW 1988,290

6 Ob 26/14pOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Vorinstanzen, die Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers „ab Eintragung in das Firmenbuch“ decke nicht auch das Eintragungsbegehren selbst, weil er zur Zeit der Antragstellung und Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht noch nicht vertretungsbefugt gewesen sei, entspricht der klaren Rechtslage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840327_OGH0002_0050OB00521_8400000_001

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