OGH 1Ob672/80 (RS0011566)

OGH1Ob672/8019.11.2014

Rechtssatz

Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.

Normen

ABGB §476 Z10
ABGB §476 Z11

1 Ob 672/80OGH12.11.1980

Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149

1 Ob 131/02zOGH28.01.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. (T1)

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

Vgl

4 Ob 188/12vOGH28.11.2012

Vgl; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T2)

6 Ob 129/14kOGH19.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß § 476 Z 10 ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00672_8000000_001

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