OGH 17Os20/13i (RS0129092)

OGH17Os20/13i26.11.2013

Rechtssatz

Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass der Dritte den versprochenen Geldbetrag auch tatsächlich zu zahlen bereit gewesen wäre, wird von § 304 Abs 1 StGB nicht verlangt. Ebenso wenig setzt § 304 Abs 1 StGB voraus, dass das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen sich auf die Leistung aufgrund einer gültig zustande gekommenen Vertragspflicht bezieht.

Normen

StGB §304

17 Os 20/13iOGH26.11.2013
13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Vgl

17 Os 21/15iOGH14.12.2015

Auch

14 Os 124/19wOGH25.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20131126_OGH0002_0170OS00020_13I0000_001

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