OGH 10ObS106/13f (RS0129040)

OGH10ObS106/13f12.9.2013

Rechtssatz

Nicht schon der theoretische Leistungsanspruch, sondern nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen.

Normen

KBGG §5 Abs2
KBGG §5 Abs2 idF BGBl I 2009/116
KBGG §5a Abs3

10 ObS 106/13fOGH12.09.2013
10 ObS 85/13tOGH17.12.2013

Vgl auch

10 ObS 72/15hOGH22.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Verlängerung des Bezugszeitraums bei zeitweisem Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld. (T1)<br/>

10 ObS 46/18iOGH26.06.2018

Auch; Beisatz: Zeiten des Verzichts oder der Unterbrechung zählen nicht als tatsächliche Bezugszeiten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130912_OGH0002_010OBS00106_13F0000_002

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