OGH 10Ob20/13h (RS0128952)

OGH10Ob20/13h28.5.2013

Rechtssatz

Wenngleich ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“  einer Bevorschussung nicht zugänglich ist, kann ein (aufgrund einer Behinderung) laufend gegebener Mehrbedarf als Bestandteil laufenden gesetzlichen Unterhalts im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bevorschusst werden.

Normen

ABGB aF §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
UVG §1
UVG §3

10 Ob 20/13hOGH28.05.2013
10 Ob 22/14dOGH23.04.2014

Auch

10 Ob 63/14hOGH25.11.2014

Beisatz: Bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für das erste Behandlungsjahr handelt es sich um einen nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf, nicht jedoch um einen regelmäßig monatlich anfallenden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_0100OB00020_13H0000_001

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