Rechtssatz
Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sei der Schutz des einzelnen Spielers, und des Grundes für den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 zumindest auch den Schutz der (Vermögens‑)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann mitverfolgt, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe.
Normen
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §4 Abs2
6 Ob 124/16b | OGH | 29.05.2017 |
Beisatz: Die Regelungen des GSpG sind insoweit als Schutzgesetze einzustufen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130320_OGH0002_0060OB00118_12I0000_001
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