Rechtssatz
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil.
14 Os 189/13w | OGH | 25.02.2014 |
Auch; Beisatz: Wenngleich aus den äußeren Umständen der Tat - auch bei wie hier leugnenden Angeklagten - durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, so genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. (T1) |
12 Os 33/15t | OGH | 07.05.2015 |
Beisatz: Daher auch der Wille auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130227_OGH0002_0150OS00008_13K0000_001