OGH 16Ok4/07 (RS0122742)

OGH16Ok4/072.12.2013

Rechtssatz

Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet.

Normen

KartG 2005 §1

16 Ok 4/07OGH12.09.2007
16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Auch; nur: Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet. (T1); Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 6/12OGH02.12.2013

Vgl auch; nur: Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_004

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