Normen
3 Ob 179/05b | OGH | 27.06.2006 |
Veröff: SZ 2006/93 |
7 Ob 59/13x | OGH | 17.04.2013 |
Beisatz: Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt‑Fixierung durch ein Netzbett. (T2); Veröff: SZ 2013/38 |
7 Ob 84/13y | OGH | 03.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Dokumentationspflicht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_0030OB00179_05B0000_001
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