OGH 3Ob179/05b (RS0121011)

OGH3Ob179/05b3.7.2013

Rechtssatz

Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.

Normen

UbG §33 Abs3

3 Ob 179/05bOGH27.06.2006

Veröff: SZ 2006/93

7 Ob 59/13xOGH17.04.2013

Beisatz: Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt‑Fixierung durch ein Netzbett. (T2); Veröff: SZ 2013/38

7 Ob 84/13yOGH03.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Dokumentationspflicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_0030OB00179_05B0000_001

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