OGH 1Bkd6/05 (RS0120449)

OGH1Bkd6/0521.6.2013

Rechtssatz

Ein gegen einen Rechtsanwalt gerichteter, bis zur Anklageerhebung verdichteter Verdacht der Beteiligung an einem schwerwiegenden Vermögensdelikt erfordert schon im grundsätzlichen Klienteninteresse und aus Gründen der allgemeinen anwaltsberuflichen Akzeptanzwahrung (nicht nur) standesrechtlich geradezu zwangsläufig als sachadäquate Schutzvorkehrung, eine - auch wiederholte - Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Normen

DSt 1990 §19 Abs4

1 Bkd 6/05OGH23.01.2006
1 Bkd 1/08OGH17.04.2008

Auch; Beisatz: Die Verlängerung der mit sechs Monaten limitierten einstweiligen Maßnahme ist grundsätzlich auch mehrmals möglich und kann ausnahmsweise die Gesamtdauer von einem Jahr dann überschreiten, wenn mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und von einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung befürchtet werden müssen. (T1)

1 Ob 89/12pOGH19.09.2012

Auch; Beis wie T1

7 Bkd 8/12OGH21.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20060123_OGH0002_001BKD00006_0500000_001

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