Normen
1 Bkd 6/05 | OGH | 23.01.2006 |
1 Bkd 1/08 | OGH | 17.04.2008 |
Auch; Beisatz: Die Verlängerung der mit sechs Monaten limitierten einstweiligen Maßnahme ist grundsätzlich auch mehrmals möglich und kann ausnahmsweise die Gesamtdauer von einem Jahr dann überschreiten, wenn mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und von einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung befürchtet werden müssen. (T1) |
1 Ob 89/12p | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Bkd 8/12 | OGH | 21.06.2013 |
Dokumentnummer
JJR_20060123_OGH0002_001BKD00006_0500000_001
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