OGH 4Ob31/04v (RS0118746)

OGH4Ob31/04v29.1.2013

Rechtssatz

Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.

Normen

ZPO §36 Abs1
ZPO §158

4 Ob 31/04vOGH16.03.2004

Veröff: SZ 2004/34

4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1)

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00031_04V0000_001

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