Normen
AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4
7 Ob 160/03k | OGH | 01.10.2003 |
7 Ob 214/12i | OGH | 18.02.2013 |
nur: Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzeile ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gesehen werden. (T1)<br/>Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031001_OGH0002_0070OB00160_03K0000_001
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