OGH 6Ob170/02x (RS0117344)

OGH6Ob170/02x23.1.2013

Rechtssatz

Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.

Normen

HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1

6 Ob 170/02xOGH20.02.2003
9 ObA 6/08kOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Gesamtzahl und das Vorbringen zu den einzelnen Kunden unterscheiden sich im vorliegenden Fall von jenem, der zu 6 Ob 170/02x entschieden wurde. (T1)

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013

Vgl; Beisatz: Da die dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen, muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft überdies einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20030220_OGH0002_0060OB00170_02X0000_001

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