OGH 7Ob301/01t (RS0116103)

OGH7Ob301/01t15.1.2013

Rechtssatz

Vorhersehbar und damit ersatzfähig ist ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Art 8 Abs 2 UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden; allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen. Ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat grundsätzlich als voraussehbar zu gelten.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Veröff: SZ 2002/1

4 Ob 208/12kOGH15.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_005

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