OGH 7Ob301/01t (RS0116102)

OGH7Ob301/01t15.1.2013

Rechtssatz

Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Veröff: SZ 2002/1

4 Ob 208/12kOGH15.01.2013

Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_004

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