OGH 9ObA188/01i (RS0115777)

OGH9ObA188/01i29.10.2013

Rechtssatz

Eine gesetzliche Anordnung, dass ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht der Anwendung der nunmehr in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze auf deren Dienstverhältnisse nicht entgegen. Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben.

Beisatz: Hier: AngG, ArbAbfG

Ausgliederung — Privatisieren

 

Normen

BG über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" §16 Abs1 Z2
PTSG §18
PTSG §19
VBG allg

9 ObA 188/01iOGH19.09.2001
9 ObA 196/01sOGH19.09.2001
8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

Ähnlich; Beisatz: Bei Ausgliederung unter Übernahme des VBG als Vertragsschablone gelten die - günstigeren - zwingenden Bestimmungen des AngG (Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung). (T1)

8 ObA 13/08gOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Eine Ausgliederung, die unter Übernahme des VBG bloß als Vertragsschablone erfolgt, führt zur Konsequenz, dass die - günstigeren- zwingenden Bestimmungen des AngG, so auch die Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, gelten. (T2)

9 ObA 71/13aOGH27.09.2013

Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T3)

9 ObA 116/13vOGH29.10.2013

nur: Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. (T4); Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20010919_OGH0002_009OBA00188_01I0000_001

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