OGH 10ObS330/00b (RS0115250)

OGH10ObS330/00b16.4.2013

Rechtssatz

Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch (außer bei Alterspension seit 1.10.2000) in einen solchen auf Teilpension um.

Normen

ASVG §254 Abs6
ASVG §271 Abs3
GSVG §132 Abs5

10 ObS 330/00bOGH24.04.2001

Veröff: SZ 74/71

10 ObS 80/11dOGH06.12.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/145

10 ObS 24/13xOGH16.04.2013

Beisatz: Durch die Gewährung von Teilpensionen wird sichergestellt, dass Leistungen aus der Sozialversicherung, die den Zweck haben, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. (T1); Veröff: SZ 2013/36

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_010OBS00330_00B0000_002

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