OGH 5Ob16/72; 5Ob2085/96w; 5Ob2036/96i; 9Ob149/04h; 9Ob41/12p (RS0070844)

OGH5Ob16/72; 5Ob2085/96w; 5Ob2036/96i; 9Ob149/04h; 9Ob41/12p31.7.2013

Rechtssatz

Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (§ 1 NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.

Normen

NZwG §1

5 Ob 16/72OGH28.03.1972
5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1)

5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

nur: Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. (T2) <br/>Beisatz: Doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/110

9 Ob 149/04hOGH02.02.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/12

9 Ob 41/12pOGH31.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Berufung auf Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung. (T4); Veröff: SZ 2013/72

Dokumentnummer

JJR_19720328_OGH0002_0050OB00016_7200000_003

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