6 Ob 36/71 | OGH | 23.06.1971 |
6 Ob 299/71 | OGH | 24.11.1971 |
Beisatz: Hier wurde eine Eigentumswohnung nach Annahme des Anbotes, eine solche zu erwerben, übergeben bzw in Benützung genommen und erst mehrere Jahre später der entsprechende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtet und verbüchert. Der den Saldo aus der gem diesem Vertrag vorgenommenen, die gesamte Benützungszeit betreffenden Verrechnung geltend machenden Anlage wurde - abgesehen von einer Teilabweisung wegen Verjährung - stattgegeben. (T1)<br/>Anm: Veröff: MietSlg 23564 |
5 Ob 183/75 | OGH | 14.10.1975 |
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S158 = JBl 1976,145 mit zust. Anm. v. Bydlinski |
1 Ob 695/77 | OGH | 09.11.1977 |
Beisatz: Bem: Der an dieser Stelle vergebene Teilsatz 3 wurde gelöscht. - Mai 2023 (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 50/141 = MietSlg 29048 |
7 Ob 605/81 | OGH | 12.11.1981 |
auch; Beisatz: Kaufvertrag ist Konsensualvertrag; für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist es daher ohne Bedeutung, ob schon bei seinem Abschluss eine verbücherungsfähige Vertragsurkunde (Aufsandungserklärung, beglaubigte Unterschrift der Verkäufer) vorliegt. (T4)<br/>Anm: Veröff: NZ 1983,184 |
8 Ob 533/87 | OGH | 11.06.1987 |
Beis wie T2; NZ 1988,98 (Anm Hofmeister) |
1 Ob 259/03z | OGH | 12.08.2004 |
nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. (T5) |
1 Ob 220/05t | OGH | 13.12.2005 |
nur T5 |
2 Ob 126/13p | OGH | 14.11.2013 |
nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19710623_OGH0002_0060OB00036_7100000_001
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