Rechtssatz
Das Nachlassinventar ist auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen; strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären.
1 Ob 331/58 | OGH | 24.09.1958 |
Veröff: JBl 1959/106 (mit Glosse von Liebscher) |
5 Ob 324/66 | OGH | 22.12.1966 |
nur: Das Nachlassinventar ist auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen. (T1) |
8 Ob 47/69 | OGH | 18.03.1969 |
Beisatz: Die Aufnahme von Wohnungseinrichtungsgegenständen die sich zum Zeitpunkte des Todes des Erblassers in dessen Wohnung befanden, ist durch § 97 AußStrG gedeckt. (T2) Veröff: NZ 1969,120 |
7 Ob 71/69 | OGH | 14.05.1969 |
nur T1 |
8 Ob 271/69 | OGH | 27.01.1970 |
nur T1 |
5 Ob 38/73 | OGH | 28.02.1973 |
nur T1; Beisatz: Schrankfach (T3) |
7 Ob 84/73 | OGH | 09.05.1973 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Tod eines Lebensgefährten. (T4) |
7 Ob 141/73 | OGH | 22.08.1973 |
nur T1 |
7 Ob 212/73 | OGH | 12.12.1973 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Abstellen auf die Besitzverhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T5) |
6 Ob 152/74 | OGH | 28.08.1974 |
nur T1 |
7 Ob 674/77 | OGH | 10.11.1977 |
Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen die Eigentumsverhältnisse dritter Personen klar erscheinen, ist im Gesetz ebenfalls nicht näher geregelt. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Eigentumsverhältnisse der Rekurswerberin an den strittigen in das Inventar aufgenommenen Gegenständen deshalb nicht klar erscheinen, weil sie vom Noterben nicht anerkannt wurden, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden. (T6) |
5 Ob 681/83 | OGH | 22.11.1983 |
Auch |
8 Ob 644/91 | OGH | 10.09.1992 |
nur T1; Beisatz: Kein Besitz des Erblassers an dem gesellschaftsvertraglich (eingetragene Erwerbsgesellschaft) seinem Sohn aus zweiter Ehe unter Erlassung einer Abfindung an seine (des Erblassers) Erben übertragenen Gesellschaftsanteil, da auch eine Aufhebung der Gesellschaft im streitigen Rechtsweg nur ex nunc möglich wäre. Der bloße Naturalbesitz einer Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung des Eigentums daran kann nicht ausreichen, um die für das Nachlassinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu verändern. (T7) Veröff: EvBl 1993/71 S 314 |
1 Ob 530/95 | OGH | 27.03.1995 |
nur: Strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären. (T8) |
7 Ob 555/95 | OGH | 14.06.1995 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Die Aufnahme oder Nichtaufnahme einzelner Sachen in das Inventar hat für einen solchen Rechtsstreit keine Bedeutung (SZ 42/109; EFSlg 37216; NZ 1990,301). (T9) |
7 Ob 2190/96a | OGH | 17.07.1996 |
nur T1; Beisatz: Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden, auch wenn die betreffende Sache nunmehr in Händen Dritter ist. (T10) |
9 Ob 112/03s | OGH | 22.10.2003 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für allfällige Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges (beziehungsweise zugeschriebenes) Recht auf den Erben übergegangen ist. (T11) |
8 Ob 75/04v | OGH | 26.08.2004 |
nur T1; Beisatz: Der Pflichtteilsausweis, den der Erbe zu erbringen hat, beinhaltet die eigene Auffassung des Erben von der Berechnung des Pflichtteils und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlassinventar. (T12) |
3 Ob 120/08f | OGH | 03.09.2008 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Die in T11 dargestellten Streitigkeiten sind ohne Verteilung der Parteirollen im Sinne der §§ 125 ff AußStrG 1854 auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0010OB00331_5800000_001
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