OGH 12Os134/12s (RS0128604)

OGH12Os134/12s13.12.2012

Rechtssatz

Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO) an, der ein Beweisverbot iSd § 166 Abs 2 StPO bewirkt.

Normen

StPO §157 Abs1 Z1
StPO §166 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4

12 Os 134/12sOGH13.12.2012
14 Os 65/18tOGH13.11.2018

Vgl;Beisatz: Belehrungsdefizite sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (und zwar insbesondere dann, wenn in unerlaubter Weise auf die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten eingewirkt wird) einem schweren Vernehmungsfehler gleichzuhalten, der ein solches Verbot im Sinn des § 166 Abs 2 StPO bewirkt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0120OS00134_12S0000_001