OGH 15Os123/12w (RS0128501)

OGH15Os123/12w12.12.2012

Rechtssatz

Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO.

Normen

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §156 Abs1 Z2
StPO §252 Abs1 Z2a

15 Os 123/12wOGH12.12.2012

Bem: hier: Bekanntgabe eines - von der Zeugin erstmals bei der Vernehmung erhobenen weiteren - Tatvorwurfs in der Ladung an den sodann zur Vernehmung nicht erschienenen Beschuldigten. (T1)

15 Os 31/14vOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist eine Antragstellung auf ausnahmsweise ergänzende Vernehmung eines gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO von der Aussage befreiten Belastungszeugen in Abwägung des im Schutz des Zeugen gelegenen Beweismittelverbots (Art 8 MRK) gegen das Verteidigungsinteresse (Art 6 Abs 3 lit d MRK nach Maßgabe im Antrag darzulegender erheblich geänderter Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung nicht ausgeschlossen. (T2)<br/>

15 Os 85/16pOGH12.10.2016

Auch; Beis wie T2

11 Os 86/18hOGH28.08.2018

Vgl

11 Os 125/19wOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T2

12 Os 86/21wOGH16.09.2021

Beis wie T2

14 Os 118/21sOGH18.01.2022

Vgl; Beis wie T2

15 Os 30/22hOGH27.04.2022

Vgl aber; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20121212_OGH0002_0150OS00123_12W0000_001