OGH 2Ob19/12a (RS0128517)

OGH2Ob19/12a20.11.2012

Rechtssatz

Der Gefährdungsschutz in § 101 Abs 1 lit e KFG bzw in § 61 StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.

Normen

KFG §101 Abs1 lite
StVO §61

2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

Veröff: SZ 2012/119

2 Ob 13/14xOGH11.09.2014

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Kraftfahrzeuglenker infolge einer Verletzung des § 101 Abs 1 lit e KFG durch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG selbst zu Schaden kommt. In diesem Fall sind auch die absoluten Rechtsgüter des Lenkers geschützt. Einem den Lenker ebenfalls treffenden Verstoß gegen die erörterte Schutznorm wäre im Rahmen der Verschuldensabwägung Rechnung zu tragen. (T1)

8 ObA 49/21wOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: § 61 Abs 1 Satz 1 StVO dient auch dem Schutz der eigenen absoluten Rechtsgüter des Radfahrers. Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0020OB00019_12A0000_008

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