OGH 10Ob29/12f (RS0128466)

OGH10Ob29/12f23.10.2012

Rechtssatz

Dem neuen § 19 Abs 3 UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) kann nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. Daher ist nicht nur der Antrag auf Gewährung, sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd § 37 Abs 2 UVG anzusehen.

Normen

UVG §19 Abs3
UVG §37 Abs10

10 Ob 29/12fOGH23.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20121023_OGH0002_0100OB00029_12F0000_002

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