OGH 3Ob121/12h (RS0128306)

OGH3Ob121/12h17.10.2012

Rechtssatz

Es muss also die Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind - neben dem Verpflichteten - auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommende Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.

Normen

EO §307 Abs2

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Veröff: SZ 2012/102

3 Ob 3/18iOGH25.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20121017_OGH0002_0030OB00121_12H0000_002

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