OGH 17Os16/12z (RS0128192)

OGH17Os16/12z2.10.2012

Rechtssatz

§ 97 Abs 1 StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei. Dies umfasst die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten. An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen. Solcherart differenziert die Rechtsordnung zwischen Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits. Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet.

Normen

StGB §302 Abs1
StVO §97 Abs1
VStG §47
VStG §49a
VStG §50
StLSG §5 Z2

17 Os 16/12zOGH02.10.2012
17 Os 22/12gOGH25.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 5 Z 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (kurz: StLSG) haben die Organe der Bundespolizei an der Vollziehung (unter anderem) der §§ 3b und 4 StLSG durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Anzeigeerstattung (und dieser vorangehende Ermittlungen) wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen. Übt ein Polizeibeamter seine Befugnis, in diesem Sinn an der Vollziehung der im StLSG geregelten Verwaltungsmaterie mitzuwirken, aus, nimmt er regelmäßig Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB vor. (T1)

17 Os 21/13mOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 lit b StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20121002_OGH0002_0170OS00016_12Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)