Normen
AußStrG 2005 §176
6 Ob 74/12v | OGH | 13.09.2012 |
Bemerkung: So schon 3 Ob 260/09w. (T1)Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0060OB00074_12V0000_001
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