OGH 10Ob19/12k (RS0127972)

OGH10Ob19/12k24.7.2012

Rechtssatz

Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.

Normen

WEG §2 Abs4

10 Ob 19/12kOGH24.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120724_OGH0002_0100OB00019_12K0000_001

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