OGH 4Ob80/12m (RS0127994)

OGH4Ob80/12m10.7.2012

Rechtssatz

Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932 Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rs C‑65/09, C-87/09 R n 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.

Normen

ABGB §932 Abs2 Va

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Beisatz: War der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (§ 932 Abs 4 zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Verkäufer steht die Einrede offen, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut. (T2)

4 Ob 55/16sOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Dies gilt nicht zwingend auch für den echten Garantievertrag. (T3)

1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13

Dokumentnummer

JJR_20120710_OGH0002_0040OB00080_12M0000_001