Rechtssatz
Wenn die Staatsanwaltschaft einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt ohne Ermittlungen zum Anlass für eine - sozusagen vom Blatt weg getroffene - Entscheidung nach §§ 191 f StPO macht, begründet sie dadurch noch kein Ermittlungsverfahren. Da einer solchen Entscheidung jedoch bejahte Strafbarkeit der angezeigten Tat zugrunde liegt, erscheint die Wertung angebracht, in Betreff solcher Entscheidungen Fortführungsanträge auch zuzulassen, wenn (zu Recht) aus Gründen der Prozessökonomie von überflüssigen Ermittlungen Abstand genommen wurde. So kann die Zurücklegung einer Anzeige auf der Grundlage rechtlicher Bewertung des angezeigten Sachverhalts als (§ 191 StPO oder § 192 StPO zu subsumierende) Straftat der Einstellung eines zur Aufklärung dieser Straftaten begonnenen Ermittlungsverfahrens unter dem Aspekt von Fortführung rechtlich gleichgehalten werden. Dagegen begründet eine in Information (§ 70 StPO) und Verständigung (§ 194 StPO) zum Ausdruck gekommene rechtliche Beurteilung des Anzeigers als Opfer (§ 65 Z 1 StPO) weder ein Ermittlungsverfahren noch eine der (staatsanwaltlichen) Bewertung des angezeigten Sachverhalts als Straftat vergleichbare prozessuale Lage, die als Bezugspunkt eines Fortführungsantrags in Frage kommt.
1 Präs 2690-2113/12i | OGH | 11.06.2012 |
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17 Os 13/13k | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach § 190 StPO eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Z 1 und Z 2). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190 StPO, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach §§ 195 f StPO. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20120611_OGH0002_001PRA02113_12I0000_003
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