OGH 11Os35/12z (RS0127817)

OGH11Os35/12z19.4.2012

Rechtssatz

Der Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben, ist keineswegs absolut untauglich, weil die Prüfung einer allfälligen Kontosperre vom Bankmitarbeiter auch unterlassen werden kann oder es trotz Einhaltung banküblicher Kontrollmechanismen versehentlich zur Überweisung kommen kann.

Normen

StGB §15
StGB §146

11 Os 35/12zOGH19.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120419_OGH0002_0110OS00035_12Z0000_001

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