OGH 10ObS16/11t (RS0127743)

OGH10ObS16/11t13.3.2012

Rechtssatz

Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.

Normen

ASVG §175

10 ObS 16/11tOGH13.03.2012

Veröff: SZ 2012/31

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00016_11T0000_001

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