OGH 8Ob12/12s (RS0127768)

OGH8Ob12/12s28.2.2012

Rechtssatz

Es ist kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach § 17 Abs 3 ZustG, dass der Empfänger die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können; dies ist vielmehr gerade die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Die Heilung bewirkt nämlich nicht, dass eine Frist rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern, dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist.

Normen

ZustG §17 Abs3

8 Ob 12/12sOGH28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20120228_OGH0002_0080OB00012_12S0000_001

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