OGH 8ObA43/09w (RS0125344)

OGH8ObA43/09w26.11.2012

Rechtssatz

Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 2 NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen.

Normen

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60

8 ObA 43/09wOGH29.09.2009
9 ObA 112/12dOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd § 58 Abs 1 NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_002

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