OGH 4Ob243/06y (RS0121931)

OGH4Ob243/06y27.3.2012

Rechtssatz

Ein nationales Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die im betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, steht dem Gemeinschaftsrecht entgegen, soweit dieses Werbeverbot nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft.

rezeptfrei — Warenverkehrsfreiheit — Maßnahme gleicher Wirkung — Parallelimport

 

Normen

AMG §53
EG Amsterdam Art28, EGV Maastricht Art30

4 Ob 243/06yOGH13.02.2007
4 Ob 13/12hOGH27.03.2012

Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T1); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0040OB00243_06Y0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte