OGH 4Ob243/06y (RS0121930)

OGH4Ob243/06y27.3.2012

Rechtssatz

Ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels ist nach der EuGH-Entscheidung C-322/01 (Doc Morris) mit dem Gemeinschaftsrecht soweit vereinbar, als die Arzneimittel im Wohnsitzstaat des Bestellers verschreibungspflichtig sind. Soweit sich das Versandhandelsverbot des Arzneimittelgesetzes auf in Österreich zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht, widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht.

rezeptfrei — Warenverkehrsfreiheit — Maßnahme gleicher Wirkung — Parallelimport

 

Normen

AMG §59 Abs9
EG Amsterdam Art28
EGV Maastricht Art30

4 Ob 243/06yOGH13.02.2007
4 Ob 48/08zOGH08.04.2008

Beisatz: Maßgebend ist die Verschreibungspflicht im Staat des Bestellers, nicht in jenem der Absendung. (T1)

4 Ob 13/12hOGH27.03.2012

Beis wie T1; Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T2); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0040OB00243_06Y0000_002

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