OGH 5Ob315/03i (RS0118845)

OGH5Ob315/03i23.10.2012

Rechtssatz

Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des § 13b WEG 1975 (§ 24 WEG 2002) genügen müssen.

Normen

WEG 1975 §13b
WEG 2002 §24

5 Ob 315/03iOGH10.02.2004
5 Ob 42/09aOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ein im Zuge eines Verfahrens nach § 30 Abs 1 WEG unter Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer geschlossener Vergleich ist nichts anderes als ein Mehrheitsbeschluss. Ihm kommt weder Vollstreckbarkeit noch ein erhöhter Bestandschutz, weder gegen abweichende neuerliche Beschlussfassung noch gegen hinhaltenden Widerstand oder schlichte Untätigkeit der Mehrheit, zu. (T1); Veröff: SZ 2012/108

5 Ob 149/12sOGH23.10.2012

Auch; nur: Allen Beschlussformen ist gemeinsam, dass sie jedenfalls den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügen müssen bzw dieser Bestimmung unterliegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00315_03I0000_001

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