OGH 4Bkd1/02 (RS0116763)

OGH4Bkd1/026.2.2012

Rechtssatz

Die Begründung eines rechtsanwaltlichen Vertretungsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was ihm in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, dass es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, das heißt im Vertrauen auf die Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.

Normen

RAO §9 Abs2

4 Bkd 1/02OGH02.09.2002
1 Bkd 1/09OGH15.06.2009

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Verschwiegenheit besteht bereits bei Offenbarung von Informationen in der Absicht, vom Rechtsanwalt vertreten zu werden - selbst wenn das Mandat in der Folge nicht zustande kommt. (T1)

16 Bkd 6/11OGH06.02.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20020902_OGH0002_004BKD00001_0200000_002

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