OGH 4Ob47/01t (RS0115059)

OGH4Ob47/01t9.8.2012

Rechtssatz

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

Normen

ABGB §932 V

4 Ob 47/01tOGH22.03.2001
8 Ob 124/05aOGH19.12.2005

Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)

1 Ob 16/09yOGH05.05.2009

Auch; nur T1

5 Ob 53/12yOGH09.08.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00047_01T0000_001

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