OGH 2Ob224/97y (RS0112205)

OGH2Ob224/97y26.11.2012

Rechtssatz

Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird. Der Anwalt hat überdies die Pflicht, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, dass sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.

Normen

ABGB §1009
ABGB §1299 C
RAO §9

2 Ob 224/97yOGH27.05.1999
4 Ob 45/12iOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Vom Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ist die Frage der Wissenszurechnung an den Mandanten zu unterscheiden. (T1)

9 Ob 37/12zOGH26.11.2012

nur: Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_003

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