OGH 1Ob213/98z; 7Ob110/08i; 2Ob92/11k (RS0110641)

OGH1Ob213/98z; 7Ob110/08i; 2Ob92/11k30.8.2012

Rechtssatz

Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.

Normen

B-VG Art137

1 Ob 213/98zOGH25.08.1998
7 Ob 110/08iOGH05.11.2008

Auch; nur: Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. (T1); Veröff: SZ 2008/163

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/81

Dokumentnummer

JJR_19980815_OGH0002_0010OB00213_98Z0000_002

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